AQORA
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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgrundlagen der aqora GmbH für unsere Leistungen rund um Rohrreinigung, Wasserschäden, Leckageortung und technische Trocknung.

Unternehmen
aqora GmbH
Stand
September 2026
Sitz
Berlin
Inhaltsverzeichnis31 Paragraphen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner § 2 Einbeziehung der AGB und Vertragsschluss § 3 Vertragsgegenstand und geschuldete Leistung § 4 Vergütung, Preise und Kostenvoranschläge § 5 Notdienst- und außerhalb regulärer Zeiten erbrachte Leistungen § 6 Zusatzarbeiten und Änderungen des Leistungsumfangs § 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers § 8 Termine, Zeitfenster und Verzögerungen § 9 Kündigung, Terminabsage und Nichtdurchführung § 10 Allgemeine technische Risiken und Vorschäden § 11 Rohrverstopfungen und Rohrreinigung § 12 Rohrfräsarbeiten § 13 Kamerabefahrung und TV-Inspektion § 14 Leckageortung § 15 Feuchtigkeitsmessung § 16 Bautrocknung § 17 Abriss-, Abbruch-, Öffnungs- und Rückbauarbeiten § 18 Sanitäre Kleinreparaturen § 19 Einsatz von Mitarbeitern und Nachunternehmern § 20 Abnahme und digitaler Einsatzbericht § 21 Gewährleistung und Mängelrechte § 22 Haftung § 23 Rechnung, Fälligkeit und Zahlung § 24 Eigentumsvorbehalt § 25 Widerrufsrecht von Verbrauchern § 26 Foto-, Video-, Mess- und Einsatzdokumentation / Datenschutz § 27 Leistungshindernisse und höhere Gewalt § 28 Verbraucherstreitbeilegung § 29 Gerichtsstand § 30 Anwendbares Recht § 31 Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der aqora GmbH – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Kunden bzw. Auftraggebern – nachfolgend „Auftraggeber“.

2. Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.

3. Die AGB gelten insbesondere für folgende Leistungen, soweit diese im jeweiligen Auftrag vereinbart werden:

  • Rohr- und Abflussreinigung sowie Beseitigung von Rohrverstopfungen;
  • mechanische und elektromechanische Rohrreinigung;
  • Rohrfräsarbeiten und Einsatz geeigneter Fräs-, Ketten-, Schneid- und Reinigungssysteme;
  • Kamerabefahrungen und TV-Inspektionen von Rohr- und Abwasserleitungen;
  • Leckageortungen;
  • Feuchtigkeitsmessungen und Feuchtigkeitsdokumentationen;
  • technische Bautrocknung und Aufstellung von Trocknungsgeräten;
  • Abriss-, Abbruch-, Öffnungs- und Rückbauarbeiten;
  • sanitäre Kleinreparaturen, insbesondere Austausch von Geruchsverschlüssen/Siphons, Dichtungen, Anschlussbauteilen oder WC-Anlagen;
  • damit unmittelbar zusammenhängende Neben-, Diagnose-, Dokumentations- und Hilfsleistungen.

4. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist der konkrete Auftrag, das Angebot, die Auftragsbestätigung oder eine während der Ausführung wirksam getroffene Individualvereinbarung.

5. Soweit ein Auftrag aufgrund seines Umfangs als Bauvertrag im Sinne der §§ 650a ff. BGB oder als Verbraucherbauvertrag im Sinne der §§ 650i ff. BGB einzuordnen ist, gelten die hierfür zwingenden gesetzlichen Vorschriften vorrangig.

6. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wird nur Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.

7. Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

8. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.


§ 2 Einbeziehung der AGB und Vertragsschluss

1. Diese AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat.

2. Ein Vertrag kommt durch einen Auftrag des Auftraggebers und dessen Annahme durch den Auftragnehmer zustande.

3. Die Beauftragung und Annahme können – soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist – insbesondere persönlich, telefonisch, in Textform, elektronisch oder durch eindeutiges Verhalten erfolgen.

4. Die Annahme kann auch durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der vereinbarten Arbeiten erfolgen, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits ein wirksamer Vertrag unter Einbeziehung dieser AGB zustande kommen kann.

5. Eine bloße Kontaktaufnahme, Terminanfrage oder Übersendung von Bildern oder Informationen über ein Kontaktformular stellt noch keinen Auftrag dar, sofern sich aus den Umständen nicht eindeutig etwas anderes ergibt.

6. Handelt eine Person ausdrücklich im Namen eines Dritten, richtet sich die Vertragspartnerschaft nach den gesetzlichen Vertretungsvorschriften. Eine persönliche Zahlungspflicht des Vertreters entsteht nicht allein dadurch, dass er den Auftrag für einen Dritten vermittelt oder erteilt. Eine persönliche Kostenübernahme bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.

7. Erteilt eine Person den Auftrag dagegen ausdrücklich im eigenen Namen und soll lediglich ein Dritter – beispielsweise Vermieter, Eigentümer oder Versicherung – die Kosten übernehmen, bleibt der Auftraggeber bis zu einer wirksamen Kostenübernahme durch den Dritten Vertragspartner und Zahlungsschuldner.


§ 3 Vertragsgegenstand und geschuldete Leistung

1. Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten fachgerecht und unter Beachtung der für die jeweilige Tätigkeit einschlägigen anerkannten Regeln der Technik sowie der gesetzlichen Anforderungen durch.

2. Ob im Einzelfall ein bestimmter Werkerfolg geschuldet wird, richtet sich nach dem konkreten Vertragsinhalt.

3. Ist beispielsweise die Beseitigung einer bestimmten Rohrverstopfung als Werkerfolg vereinbart, gelten hierfür die gesetzlichen werkvertraglichen Vorschriften.

4. Bei Untersuchungs-, Mess-, Diagnose-, Ortungs- oder Dokumentationsleistungen richtet sich der geschuldete Leistungsumfang nach dem konkreten Auftrag und den technischen Möglichkeiten des eingesetzten Verfahrens.

5. Die Auswahl eines fachlich geeigneten Arbeitsverfahrens, der erforderlichen Geräte, Maschinen, Werkzeuge und des Arbeitszugangs obliegt grundsätzlich dem Auftragnehmer, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ein technisch ungeeignetes, sicherheitswidriges oder nach fachlicher Einschätzung unverhältnismäßig riskantes Verfahren anzuwenden.

7. Erkennt der Auftragnehmer während der Ausführung, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund bislang unbekannter tatsächlicher oder technischer Umstände nicht, nicht vollständig oder nur durch zusätzliche Maßnahmen erreichbar ist, wird der Auftraggeber hierüber grundsätzlich informiert.

8. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung bleiben unberührt.


§ 4 Vergütung, Preise und Kostenvoranschläge

1. Die Vergütung richtet sich vorrangig nach dem individuell vereinbarten Angebot, Festpreis, Pauschalpreis, Stundenpreis oder sonstigen vereinbarten Abrechnungsmodell.

2. Eine Preisliste des Auftragnehmers wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht und wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

3. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt und wurde auch keine Preisliste wirksam vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Vergütung.

4. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich sämtliche angegebenen Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht eindeutig ein Gesamtpreis bereits anderweitig ausgewiesen wird.

5. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben werden.

6. Ein ausdrücklich als verbindlich vereinbarter Festpreis wird grundsätzlich nicht überschritten, soweit sich der Leistungsumfang nicht nachträglich auf Wunsch des Auftraggebers ändert oder zusätzliche Leistungen gesondert beauftragt werden.

7. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8. Wird erkennbar, dass ein unverbindlicher Kostenvoranschlag wesentlich überschritten werden müsste, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hierüber informieren.

9. Kosten für Materialien, Verbrauchsmittel, Maschinen, Entsorgung, Fremdleistungen oder besondere technische Geräte dürfen nur berechnet werden, soweit diese vereinbart, erforderlich oder nach den Umständen vom Auftrag umfasst und tatsächlich eingesetzt bzw. verbraucht wurden.

10. Eine doppelte Berechnung derselben Leistung nach verschiedenen Abrechnungsmodellen erfolgt nicht, soweit dies nicht aufgrund tatsächlich unterschiedlicher und gesondert vereinbarter Leistungen gerechtfertigt ist.


§ 5 Notdienst- und außerhalb regulärer Zeiten erbrachte Leistungen

1. Für ausdrücklich als Notdienst oder außerhalb der regulären Geschäftszeiten beauftragte Arbeiten können vereinbarte Zuschläge berechnet werden.

2. Soweit im jeweiligen Auftrag oder Angebot nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Zuschläge:

a) Montag bis Donnerstag, 16:00 bis 06:00 Uhr: 25 %

b) Freitag, 16:00 bis 24:00 Uhr: 25 %

c) Samstag, 00:00 bis 16:00 Uhr: 50 %

d) Samstag, 16:00 bis 24:00 Uhr: 75 %

e) Sonntag sowie gesetzliche Feiertage am Einsatzort: 100 %

3. Treffen mehrere Zuschlagstatbestände gleichzeitig zu, wird grundsätzlich nur der jeweils höchste einschlägige Zuschlag berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes individuell vereinbart wurde.

4. Prozentuale Notdienst-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge werden gegenüber Verbrauchern ausschließlich auf die hierfür zulässigen lohn- bzw. lohnabhängigen Leistungsbestandteile erhoben.

5. Auf reine Materialkosten, Ersatzteile, Entsorgungskosten oder andere nicht lohnabhängige Kosten werden prozentuale Notdienstzuschläge gegenüber Verbrauchern nicht erhoben.

6. Die Höhe und Berechnungsgrundlage des Zuschlags soll dem Auftraggeber vor der Beauftragung mitgeteilt werden.


§ 6 Zusatzarbeiten und Änderungen des Leistungsumfangs

1. Arbeiten, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen grundsätzlich einer zusätzlichen Beauftragung.

2. Eine Zusatzbeauftragung kann – soweit gesetzlich zulässig – auch mündlich oder elektronisch erfolgen und soll zu Nachweiszwecken im Einsatzbericht, Auftrag oder in sonstiger Textform dokumentiert werden.

3. Erkennt der Auftragnehmer während der Arbeiten, dass zusätzliche Leistungen zur Erreichung des vereinbarten Ergebnisses zweckmäßig oder erforderlich sind, wird der Auftraggeber hierüber grundsätzlich vor deren Ausführung informiert.

4. Der Auftraggeber entscheidet anschließend, ob die zusätzlichen Leistungen beauftragt werden, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefahr oder eines unmittelbar drohenden erheblichen Schadens erforderlich ist.

5. Ist der Auftraggeber in einer solchen Gefahrensituation nicht rechtzeitig erreichbar, dürfen ausschließlich solche Maßnahmen vorgenommen werden, die nach den Umständen erforderlich, verhältnismäßig und gesetzlich zulässig sind.

6. Die Vergütung solcher Maßnahmen richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung bzw. den gesetzlichen Vorschriften.


§ 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten Informationen mitzuteilen, die für die sichere und fachgerechte Ausführung der Arbeiten erheblich sein können.

2. Hierzu gehören insbesondere Informationen über:

  • bekannte Rohrschäden, Rohrbrüche oder Vorschäden;
  • ungewöhnliche oder unbekannte Leitungsverläufe;
  • bereits erfolgte Reparatur- oder Reinigungsversuche;
  • in Leitungen verbliebene Werkzeuge oder Gegenstände;
  • Rückstauklappen, Hebeanlagen oder sonstige technische Einrichtungen;
  • verdeckte Leitungen und Installationen;
  • bekannte Gefahrstoffe oder Kontaminationen;
  • asbesthaltige oder möglicherweise asbesthaltige Baustoffe;
  • tragende oder statisch relevante Bauteile;
  • sonstige erkennbare Gefahren.

3. Der Auftraggeber hat, soweit erforderlich, einen geeigneten Zugang zum Einsatzort sowie zu den zu bearbeitenden Anlagen, Räumen, Schächten, Revisionsöffnungen und Leitungen zu ermöglichen.

4. Soweit Strom und Wasser für die vereinbarte Leistung erforderlich sind, stellt der Auftraggeber geeignete Anschlüsse zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

5. Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer des Objekts, hat er vor Eingriffen in die Bausubstanz oder andere zustimmungspflichtige Maßnahmen sicherzustellen, dass die erforderliche Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten vorliegt. Der Auftragnehmer kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, destructive oder dauerhaft verändernde Arbeiten auszuführen, solange berechtigte Zweifel an der Beauftragungs- oder Verfügungsbefugnis bestehen.

7. Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zu Annahmeverzug, Mitwirkung und dadurch verursachtem Mehraufwand.

8. Ersatzfähige Warte-, Stillstands-, zusätzliche Anfahrts- oder sonstige Kosten werden nur geltend gemacht, soweit hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage besteht und der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat.


§ 8 Termine, Zeitfenster und Verzögerungen

1. Vereinbarte Zeitfenster dienen grundsätzlich der Einsatzplanung und stellen keine Garantie für einen minutengenauen Arbeitsbeginn dar, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde.

2. Verzögerungen können insbesondere durch vorherige Notfalleinsätze, Verkehrsbeeinträchtigungen, technische Störungen oder andere nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände eintreten.

3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erhebliche vorhersehbare Verzögerungen nach Möglichkeit zeitnah informieren.

4. Kann ein Termin aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.

5. Kann der Auftrag trotz Anfahrt nicht begonnen werden, weil beispielsweise kein Zugang möglich ist, eine erforderliche Person fehlt oder andere vom Auftraggeber zu schaffende Voraussetzungen fehlen, können die tatsächlich entstandenen und angemessenen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.


§ 9 Kündigung, Terminabsage und Nichtdurchführung

1. Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

2. Bei Werkverträgen richtet sich die freie Kündigung des Auftraggebers insbesondere nach § 648 BGB.

3. Eine Terminabsage sollte zur Vermeidung unnötiger Kosten so früh wie möglich erfolgen.

4. Bei einer kurzfristigen Absage, einem Nichtantreffen oder einem sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Ausfall können nur solche Kosten oder Vergütungsansprüche geltend gemacht werden, die nach der individuellen Vereinbarung oder den gesetzlichen Vorschriften bestehen.

5. Eine pauschale Vertragsstrafe für eine Terminabsage wird nicht erhoben.

6. Dem Auftraggeber bleibt bei einer vereinbarten Schadens- oder Aufwandspauschale stets der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 10 Allgemeine technische Risiken und Vorschäden

1. Bei Arbeiten an bestehenden Rohrleitungen, Sanitäranlagen, Bauteilen oder sonstigen technischen Anlagen ist deren tatsächlicher Zustand vor Beginn der Arbeiten nicht immer vollständig erkennbar.

2. Insbesondere bei alten, korrodierten, versprödeten, bereits beschädigten, falsch verlegten oder nicht normgerecht ausgeführten Leitungen können vorhandene Schäden erst während der Bearbeitung sichtbar werden.

3. Gleiches gilt beispielsweise für:

  • Rohrbrüche;
  • Einbrüche;
  • Versätze;
  • Materialermüdung;
  • starke Korrosion;
  • Wurzeleinwuchs;
  • Fremdkörper;
  • fehlerhafte Verbindungen;
  • konstruktive Mängel;
  • unzugängliche Leitungsabschnitte.

4. Die bloße Sichtbarwerdung eines bereits vorhandenen Mangels während fachgerechter Arbeiten begründet keine Haftung des Auftragnehmers.

5. Für Schäden, die ausschließlich auf einem bereits bestehenden Mangel oder Zustand der Anlage beruhen und bei denen keine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers mitgewirkt hat, haftet der Auftragnehmer nicht.

6. Eigene schuldhafte Beschädigungen oder sonstige gesetzliche Haftungsfälle des Auftragnehmers werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

7. Wird während der Arbeit ein erhebliches Risiko erkannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zur Vermeidung zusätzlicher Schäden zu unterbrechen und das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abzustimmen.


§ 11 Rohrverstopfungen und Rohrreinigung

1. Bei einem Auftrag zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung richtet sich der geschuldete Erfolg nach dem konkreten Auftrag.

2. Die Wahl des geeigneten Reinigungsverfahrens erfolgt unter Berücksichtigung des vermuteten Störungsbildes, der Leitungsart, des Leitungszustands und der technischen Zugänglichkeit.

3. Eine nach fachgerechter Beseitigung erneut auftretende Verstopfung stellt nicht automatisch einen Mangel der ursprünglichen Leistung dar.

4. Dies gilt insbesondere, wenn die erneute Störung auf nachträgliche Nutzung, neue Fremdkörper, neue Ablagerungen, Wurzeleinwuchs, Rohrversätze, Rohrschäden, mangelhafte Gefälleverhältnisse, konstruktive Ursachen oder sonstige nicht vom Auftragnehmer verursachte Umstände zurückzuführen ist.

5. Besteht eine bauliche oder technische Ursache, die durch eine reine Rohrreinigung nicht dauerhaft beseitigt werden kann, wird eine Sanierung oder Reparatur nur geschuldet, wenn diese gesondert beauftragt wurde.

6. Wird während der Reinigung ein bislang unbekannter Rohrbruch, Einbruch, erheblicher Versatz oder ein anderes technisches Hindernis festgestellt, wird das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgestimmt.

7. Für eine bis dahin erbrachte Leistung besteht ein Vergütungsanspruch nur nach Maßgabe des konkret vereinbarten Vertragsinhalts und der gesetzlichen Vorschriften.


§ 12 Rohrfräsarbeiten

1. Rohrfräsarbeiten dienen insbesondere der mechanischen Entfernung technisch geeigneter Ablagerungen, Verkrustungen, Wurzeleinwüchse oder sonstiger geeigneter Hindernisse.

2. Vor dem Einsatz eines Fräsverfahrens wird dessen technische Eignung anhand der verfügbaren Informationen beurteilt.

3. Bei vorgeschädigten, stark korrodierten, dünnwandigen, brüchigen oder anderweitig beeinträchtigten Rohrleitungen besteht trotz fachgerechter Arbeitsweise die Möglichkeit, dass bereits vorhandene Schäden freigelegt oder sichtbar werden.

4. Soweit ein erhöhter Risikozustand vor Beginn oder während der Arbeiten erkennbar wird, kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen und eine vorherige Kameraprüfung, Öffnung, Reparatur oder andere Maßnahme empfehlen.

5. Die Entscheidung über zusätzliche nicht bereits beauftragte Maßnahmen trifft grundsätzlich der Auftraggeber.

6. Eine Haftung für Schäden aufgrund eines vorhandenen Rohrdefekts ist ausgeschlossen, soweit der Schaden ausschließlich auf dem vorhandenen Zustand beruht und dem Auftragnehmer keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.

7. Die gesetzlichen Mängel- und Schadensersatzrechte bei einer fehlerhaften oder schuldhaft unsachgemäßen Durchführung bleiben uneingeschränkt bestehen.


§ 13 Kamerabefahrung und TV-Inspektion

1. Voraussetzung einer aussagekräftigen Kamerabefahrung ist grundsätzlich eine ausreichend zugängliche und technisch befahrbare Leitung.

2. Verstopfungen, stehendes Wasser, starke Verschmutzungen, Rohrbrüche, enge Bögen, Versätze oder andere Hindernisse können die Sicht und Reichweite einer Untersuchung begrenzen.

3. Die Untersuchung und Bewertung bezieht sich ausschließlich auf die Bereiche, die mit der eingesetzten Technik tatsächlich erreicht und eingesehen werden konnten.

4. Nicht sichtbare, verdeckte oder technisch nicht erreichbare Bereiche werden nicht als schadensfrei bestätigt.

5. Umfang und Form der Dokumentation – beispielsweise Fotoaufnahmen, Video, Protokoll oder schriftliche Einschätzung – richten sich nach dem konkret beauftragten Leistungsumfang.

6. Die Kamerabefahrung ersetzt keine statische, materialtechnische oder sonstige spezielle Sachverständigenprüfung, sofern eine solche nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.


§ 14 Leckageortung

1. Die Leckageortung erfolgt mit fachlich geeigneten Verfahren unter Berücksichtigung der konkreten baulichen und technischen Situation.

2. Art und Umfang der geschuldeten Ortungsleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.

3. Nicht zerstörende oder zerstörungsarme Ortungsverfahren können aufgrund von Leitungsführung, Dämmung, Baustoffen, Hohlräumen, Feuchtewanderung, Schallübertragung oder sonstigen technischen Einflüssen Grenzen aufweisen.

4. Eine zentimetergenaue Lokalisierung einer Leckstelle wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und mit dem vereinbarten Verfahren technisch möglich ist.

5. Erkenntnisse aus einer Leckageortung stellen eine fachliche Bewertung der bei der Untersuchung festgestellten Mess- und Prüfwerte dar.

6. Ergibt sich, dass zusätzliche Prüfverfahren, Bauteilöffnungen oder andere Untersuchungen erforderlich sind, werden diese grundsätzlich erst nach gesonderter Beauftragung vorgenommen.

7. Gesetzliche Rechte bei fehlerhafter Durchführung oder Bewertung bleiben unberührt.


§ 15 Feuchtigkeitsmessung

1. Feuchtigkeitsmessungen dienen der Erfassung und Bewertung von Feuchtigkeitswerten innerhalb der technisch zugänglichen und untersuchten Bereiche.

2. Messwerte sind grundsätzlich Momentaufnahmen zum Zeitpunkt der jeweiligen Messung.

3. Messergebnisse können abhängig sein von Messverfahren, Baustoff, Materialzusammensetzung, Temperatur, Oberflächenbeschaffenheit, Messtiefe und sonstigen Umgebungsbedingungen.

4. Nicht gemessene oder technisch nicht erreichbare Bereiche werden durch eine Feuchtigkeitsmessung nicht automatisch als trocken oder schadensfrei bestätigt.

5. Soweit keine zerstörende Bauteilprüfung vereinbart wurde, umfasst eine Feuchtigkeitsmessung keine Prüfung verdeckter Bereiche, die mit dem eingesetzten Verfahren nicht erfasst werden können.

6. Dokumentierte Messwerte und Bewertungen beziehen sich auf die tatsächlich untersuchten Messstellen und den jeweiligen Messzeitpunkt.


§ 16 Bautrocknung

1. Art, Anzahl, Aufstellungsort und Betriebsdauer der Trocknungsgeräte richten sich nach dem vereinbarten Trocknungskonzept, dem Schadenbild sowie dem tatsächlichen Trocknungsverlauf.

2. Angaben zur voraussichtlichen Trocknungsdauer stellen grundsätzlich eine fachliche Prognose und keine verbindliche Fertigstellungszusage dar, sofern keine verbindliche Dauer ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Der tatsächliche Trocknungsverlauf kann insbesondere durch Baustoffe, Schadenumfang, Restfeuchte, Außentemperatur, Lüftung, Raumklima oder neu eintretende Feuchtigkeit beeinflusst werden.

4. Trocknungsgeräte dürfen vom Auftraggeber oder von Dritten grundsätzlich nicht ohne Abstimmung ausgeschaltet, entfernt, umgestellt, abgedeckt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

5. Wird der Trocknungsbetrieb durch den Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte unterbrochen oder beeinträchtigt, kann sich die erforderliche Trocknungsdauer verlängern.

6. Hierdurch tatsächlich entstehende und angemessene Mehrkosten können nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.

7. Der Auftraggeber stellt geeignete Stromanschlüsse zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

8. Die während des Trocknungsbetriebs entstehenden Stromkosten trägt der Auftraggeber, sofern im jeweiligen Auftrag oder im Verhältnis zu einem Versicherer oder anderen Kostenträger nichts anderes vereinbart wurde.

9. Soweit Zwischenmessungen oder eine Abschlussmessung vereinbart sind, werden diese entsprechend dokumentiert.

10. Ein bestimmter Endfeuchtewert wird nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart und technisch erreichbar ist.


§ 17 Abriss-, Abbruch-, Öffnungs- und Rückbauarbeiten

1. Umfang und Grenzen von Abriss-, Öffnungs- und Rückbauarbeiten richten sich nach der konkreten Beauftragung.

2. Arbeiten an tragenden oder statisch relevanten Bauteilen erfolgen nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt und die erforderlichen fachlichen, planerischen und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Vorhandene Informationen über verdeckte Strom-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Kommunikations- oder sonstige Leitungen sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen bzw. zur Verfügung zu stellen.

4. Werden während der Arbeiten unbekannte Leitungen, konstruktive Besonderheiten, Hohlräume oder andere nicht vorhersehbare Umstände festgestellt, kann der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.

5. Gleiches gilt bei einem Verdacht auf Asbest oder andere gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe.

6. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer vorhandene Informationen, Erkundungsergebnisse, Gutachten und sonstige Unterlagen über möglicherweise vorhandene Gefahrstoffe zur Verfügung.

7. Gesetzliche Pflichten zur Erkundung und zum Umgang mit Gefahrstoffen bleiben unberührt und können durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder übertragen werden.

8. Arbeiten an Gefahrstoffen werden ausschließlich ausgeführt, wenn der Auftragnehmer bzw. ein eingesetztes Fachunternehmen hierzu rechtlich und fachlich berechtigt ist und die erforderlichen Schutzmaßnahmen erfüllt sind.

9. Erforderliche zusätzliche Untersuchungen, Schutzmaßnahmen, Fachunternehmen oder Entsorgungsleistungen stellen zusätzliche Leistungen dar, sofern sie nicht bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind.

10. Die Entsorgung von Abbruchmaterial ist nur geschuldet, wenn sie Bestandteil des vereinbarten Auftrags ist.


§ 18 Sanitäre Kleinreparaturen

1. Sanitäre Kleinreparaturen werden ausschließlich im Umfang der jeweiligen Beauftragung und im Rahmen der jeweils bestehenden handwerks- und gewerberechtlichen Berechtigungen ausgeführt.

2. Soweit für einzelne Tätigkeiten eine besondere handwerksrechtliche Berechtigung oder Qualifikation erforderlich ist, werden diese Tätigkeiten nur durch entsprechend berechtigte Personen oder Unternehmen ausgeführt.

3. Sanitäre Kleinreparaturen können insbesondere den Austausch von Geruchsverschlüssen/Siphons, Anschlussleitungen, Dichtungen, WC-Anlagen oder vergleichbaren Bauteilen umfassen, soweit dies fachlich und rechtlich zulässig ist.

4. Nicht erkennbare Vorschäden an vorhandenen Leitungen, Absperreinrichtungen, Armaturen, Anschlüssen oder Befestigungen können zusätzlichen Arbeitsaufwand erforderlich machen.

5. Zusätzliche Arbeiten werden nur nach Maßgabe von § 6 dieser AGB ausgeführt.

6. Werden bei der Demontage vorhandener Bauteile technisch notwendige Folgearbeiten sichtbar, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags waren, wird der Auftraggeber hierüber informiert.


§ 19 Einsatz von Mitarbeitern und Nachunternehmern

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter sowie geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Tätigkeiten, die besondere fachliche oder rechtliche Voraussetzungen erfordern, werden ausschließlich durch entsprechend geeignete und berechtigte Personen oder Unternehmen ausgeführt.

3. Die gesetzliche Verantwortung des Auftragnehmers für von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.


§ 20 Abnahme und digitaler Einsatzbericht

1. Soweit die vereinbarte Leistung werkvertraglich einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.

2. Eine Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden.

3. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Hinweise in Textform erteilt.

4. Der Auftragnehmer kann die ausgeführten Arbeiten, eingesetzten Geräte, Materialien, Messwerte, Feststellungen, Arbeitszeiten und sonstigen relevanten Einsatzinformationen in einem digitalen oder schriftlichen Einsatzbericht dokumentieren.

5. Die Unterschrift unter einem Einsatzbericht bestätigt grundsätzlich dessen Entgegennahme bzw. Kenntnisnahme.

6. Eine Unterschrift stellt nur dann ausdrücklich eine rechtsgeschäftliche Abnahmeerklärung dar, wenn dies für den Auftraggeber eindeutig und gesondert als „Abnahme“ gekennzeichnet ist.

7. Mit der Unterzeichnung eines Einsatzberichts verzichtet der Auftraggeber nicht auf ihm gesetzlich zustehende Mängel- oder Gewährleistungsrechte.


§ 21 Gewährleistung und Mängelrechte

1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Bei einem Mangel ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und – soweit gesetzlich vorgesehen – zur Nacherfüllung zu geben.

3. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.

4. Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen. Eine verspätete Mitteilung führt gegenüber Verbrauchern nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.

5. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und vereinbart wurde.

6. Eine Garantie dafür, dass eine ordnungsgemäß beseitigte Rohrverstopfung dauerhaft nicht wieder auftritt, besteht nicht, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

7. Eine erneute Störung ist insbesondere dann nicht automatisch ein Mangel, wenn sie auf neue Ablagerungen, erneute unsachgemäße Nutzung, Fremdkörper, Wurzeleinwuchs, Rohrschäden, konstruktive Ursachen oder andere nach der Leistung eintretende bzw. außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegende Ursachen zurückzuführen ist.


§ 22 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

2. Der Auftragnehmer haftet ebenfalls unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsrechts, sowie aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleibt unberührt.

4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

5. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

6. In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nach Absatz 4 ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Im Übrigen ist eine Haftung für einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Für Schäden, die ausschließlich auf vorhandenen Mängeln, Vorschäden oder dem technischen Zustand einer vom Auftraggeber bereitgestellten Anlage beruhen und bei denen keine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers mitgewirkt hat, haftet der Auftragnehmer nicht.

9. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


§ 23 Rechnung, Fälligkeit und Zahlung

1. Die Vergütung wird nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Fälligkeit in Rechnung gestellt.

2. Bei Werkleistungen setzt die Fälligkeit insbesondere eine Abnahme voraus, soweit eine solche nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

3. Rechnungen sind, soweit im Auftrag oder auf der Rechnung keine andere zulässige Zahlungsfrist vereinbart wird, innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne Abzug zu begleichen.

4. Abschlagszahlungen können nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften oder einer zulässigen individuellen Vereinbarung verlangt werden.

5. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Überweisung ist der Eingang des Betrags auf dem angegebenen Konto.

6. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

7. Gegenüber Unternehmern kann insbesondere die gesetzliche Verzugspauschale geltend gemacht werden, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

8. Eine angekündigte oder erwartete Zahlung durch einen Versicherer, Vermieter, Eigentümer, eine Hausverwaltung oder einen sonstigen Dritten führt nicht automatisch zu einer Entlassung des Auftraggebers aus seiner eigenen Zahlungspflicht.

9. Eine solche Entlassung erfolgt nur, wenn eine wirksame Schuldübernahme, Kostenübernahme oder sonstige entsprechende Vereinbarung zustande kommt.

10. Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Auftragnehmers stehen.

11. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.


§ 24 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Materialien und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

2. Werden Materialien durch den Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes und ist ein Eigentumsvorbehalt deshalb gesetzlich nicht mehr möglich, gelten die gesetzlichen Regelungen.


§ 25 Widerrufsrecht von Verbrauchern

1. Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

2. Der Auftraggeber erhält, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen.

3. Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.

4. Verlangt ein Verbraucher, dass mit der Dienst- oder Werkleistung bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist begonnen wird, werden die hierfür gesetzlich erforderlichen Erklärungen eingeholt und Informationen erteilt.

5. Soweit gesetzlich erforderlich, erfolgt das Verlangen des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger.

6. Für einen Widerruf nach bereits begonnenen Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über einen möglichen Wertersatz.

7. Bei vollständig erbrachten Leistungen kann ein bestehendes Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen.

8. Bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, gelten die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht.

9. Eine solche Ausnahme erfasst nicht ohne Weiteres zusätzliche Dienstleistungen oder Waren, die der Verbraucher bei dem Besuch nicht ausdrücklich verlangt hat und die nicht unbedingt zur angeforderten Reparatur erforderlich sind.


§ 26 Foto-, Video-, Mess- und Einsatzdokumentation / Datenschutz

1. Der Auftragnehmer kann den Zustand des Einsatzorts sowie die ausgeführten Arbeiten im erforderlichen Umfang durch Fotos, Videos, Messwerte und sonstige digitale Dokumentation festhalten, soweit hierfür eine gesetzliche Rechtsgrundlage besteht.

2. Die Dokumentation kann insbesondere zur Vertragsdurchführung, technischen Nachvollziehbarkeit, Erstellung von Einsatzberichten, Rechnungsprüfung, Beweissicherung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten erfolgen.

3. Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet.

4. Nähere Informationen ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

5. Eine Nutzung von Aufnahmen für Werbung, soziale Medien oder andere nicht unmittelbar der Vertragsdurchführung dienende Zwecke erfolgt nicht allein aufgrund dieser AGB; hierfür ist eine eigenständige rechtliche Grundlage erforderlich.


§ 27 Leistungshindernisse und höhere Gewalt

1. Kann eine Leistung aufgrund eines vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umstands vorübergehend nicht erbracht werden, verschiebt sich der Ausführungszeitpunkt angemessen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

2. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen, nicht vorhersehbare technische Ausfälle oder andere außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Ereignisse gehören.

3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

4. Zwingende gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- oder Schadensersatzrechte bleiben unberührt.


§ 28 Verbraucherstreitbeilegung

Die aqora GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

Die gesetzlichen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben unberührt.


§ 29 Gerichtsstand

1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Berlin als Gerichtsstand vereinbart.

3. Darüber hinaus gelten Gerichtsstandsvereinbarungen nur in den gesetzlich zulässigen Fällen.


§ 30 Anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.


§ 31 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen einzelner Aufträge sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform dokumentiert werden.

2. Individuell getroffene Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB, soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen worden sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

4. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

5. Eine geltungserhaltende Reduktion unzulässiger Klauseln zum Nachteil von Verbrauchern ist nicht beabsichtigt.


aqora GmbH

Landsberger Allee 394

12681 Berlin

Stand: September 2026

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